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​Die Bundesärztekammer (BÄK) hat im Februar 2025 eine aktualisierte Version ihrer Richtlinie Spendererkennung veröffentlicht: Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TPG zur ärztlichen Beurteilung nach § 9a Abs. 2 Nr. 1 TPG (RL BÄK Spendererkennung)

Was besagt die Richtlinie​ Spendererkennung?
§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Transplantationsgesetzes (TPG) regelt die Anforderungen an die ärztliche Beurteilung im Rahmen der Spendererkennung und -entscheidung. Konkret geht es dabei um die ärztliche Einschätzung, ob bei einem Patienten die Voraussetzungen für eine Organspende vorliegen und ob die Voraussetzungen für eine Organentnahme erfüllt sind. Die Richtlinie Spendererkennung unterstützt diese gesetzliche Vorgabe, indem sie klare Standards und Abläufe für die ärztliche Beurteilung festlegt.
Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Entscheidung über die Organspende auf einer fundierten medizinischen Einschätzung basiert, die sowohl die medizinischen Kriterien als auch die rechtlichen Vorgaben berücksichtigt.

Wichtige Punkte der Richtlinie im Zusammenhang mit § 9a Abs. 2 Nr. 1 TPG:
  • Qualifikation der Ärzte: Die Richtlinie fordert, dass die Beurteilung durch entsprechend qualifiziertes medizinisches Personal erfolgt, das über die notwendige Erfahrung in der Diagnostik und Beurteilung von Hirnfunktionsausfällen verfügt.
  • Standardisierte Verfahren: Es werden klare Verfahren und Dokumentationspflichten vorgegeben, um die medizinische Einschätzung nachvollziehbar und rechtssicher zu machen.
  • Frühzeitige Einschätzung: Die ärztliche Beurteilung soll frühzeitig erfolgen, um den Ablauf der Organspende optimal zu steuern und den Willen des Patienten zu respektieren.
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit: Die Richtlinie fördert die Zusammenarbeit verschiedener Fachdisziplinen, um eine umfassende und objektive Beurteilung sicherzustellen.

Ziel der Richtlinie
Die Richtlinie trifft Festlegungen mit Auswirkungen auf
a. die ärztliche Beurteilung potenzieller Organspender
b. die erforderlichen organerhaltenden Maßnahmen
c. die in diesem Zusammenhang notwendigen Abläufe bis zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls
d. die Einbeziehung der Koordinierungsstelle
e. die Einbeziehung des Patientenvertreters und der Angehörigen

Rechtssicherheit, Vertrauen und Transparenz sind in dieser sensiblen Situation für alle Beteiligten, insbesondere für die Angehörigen und das Behandlungsteam, von größter Bedeutung. Im Mittelpunkt steht die Umsetzung des Patientenwillens. Damit soll gewährleistet werden, dass einem Organspendewunsch entsprochen werden kann.

Kurz gesagt, die Richtlinie Spendererkennung stellt sicher, dass die ärztliche Beurteilung nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 in enger Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt, um die Rechtssicherheit, Transparenz und Qualität bei der Entscheidung über eine Organspende zu gewährleisten.

Neuerung der Richtlinie
Ziel der Richtlinienüberarbeitung
Die Richtlinie hat zum Ziel, den in den Entnahmekrankenhäusern mit der Erkennung potenzieller Organspender befassten Ärztinnen und
Ärzten auf der Basis des aktuellen Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft Verfahrensregeln zu bieten und die im Kontext
der Spendererkennung möglichen Therapieziele differenziert darzustellen.

Die Richtlinie wurde an wenigen Stellen überarbeitet, an gesetzliche Neuregelungen des TPG angepasst und präzisiert.

1. Abfrage im Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (Organspende-Register, OGR)

Alte Fassung:
Die Richtlinie forderte, dass bei Patienten mit schwerem Hirnfunktionsausfall die Abfrage im OGR grundsätzlich erfolgen sollte, um den möglichen Organspendewillen zu klären. Allerdings war die Verpflichtung hierzu weniger explizit formuliert.

Neue Fassung (2025):
Die aktualisierte Richtlinie macht die Abfrage im OGR bei allen Fällen, in denen ein irreversibler Hirnfunktionsausfall vermutet wird oder unmittelbar bevorsteht, verpflichtend. Das bedeutet, dass vor der Entscheidung über Therapiezieländerungen stets eine Anfrage im Register
erfolgen muss, um den Willen des Patienten zu ermitteln. Diese klare Regelung soll sicherstellen, dass keine potenziellen Spender übersehen werden.

Neuerung:
• Verpflichtende Abfrage im OGR bei allen Fällen von vermutetem oder bevorstehendem irreversiblen Hirnfunktionsausfall
• Frühzeitige Klärung des Spenderwillens, um die Entscheidungsprozesse zu vereinfachen

2. Begrifflichkeit: „beatmete Patienten“ vs. „beatmungspflichtige Patienten“

Alte Fassung:
Der Begriff „beatmete Patienten“ bezog sich auf Patienten, die bereits künstlich beatmet werden.

Neue Fassung (2025):
Der Begriff wurde durch „beatmungspflichtige Patienten“ ersetzt. Das schließt auch Patienten mit Verfahren wie ECMO (extrakorporale Membranoxygenierung) ein, die zwar nicht klassisch beatmet werden, aber dennoch eine künstliche Unterstützung der Atmung oder Sauerstoffversorgung benötigen.

Neuerung:
• Präzisere Definition, um alle Patienten mit Atem- oder Sauerstoffunterstützung einzuschließen
• Erhöhte Sensibilität bei der Erkennung potenzieller Organspender, unabhängig vom verwendeten Verfahren

3. Erweiterung der Erkennungskriterien und organisatorische Abläufe

Alte Fassung:
Die Richtlinie gab allgemeine Hinweise zur Spendererkennung, ließ aber Spielraum bei der Organisation und den Abläufen.

Neue Fassung (2025):
Es wurden konkrete Vorgaben für die Organisation der organerhaltenden Maßnahmen gemacht. Krankenhäuser sollen ihre internen Abläufe so anpassen, dass die Erkennung potenzieller Spender frühzeitig erfolgt und die Zusammenarbeit mit Transplantationsstellen sowie der
DSO (Deutsche Stiftung Organtransplantation) optimiert wird.

Neuerung:
• Klare Vorgaben für die Organisation der Spendererkennung und -versorgung
• Pflicht zur Schulung des Personals und zur Dokumentation der Maßnahmen​

Sie finden die RL BÄK Spendererkennung​ auf der Website der BÄK.​
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