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Finanzierung von Transplantationsbeauftragten

​Seit dem 1. April 2019 gilt das „Zweite Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende“. Hieraus resultiert ​unter anderem die Neuregelung der Finanzierung der Transplantationsbeauftragten, deren Umsetzung in der „Vereinbarung zur Tätigkeit und Finanzierung von Transplantationsbeauftragten nach § 7 Absatz 5 des Vertrages nach § 11 Absatz 2 TPG“ erfolgt.

Die Höhe des einheitlichen Aufwandsersatzes für das Jahr 2024 haben die TPG-Auftraggeber mit 15.331 Euro je 0,1 Vollkraft festgelegt.

Die der DSO bekannten Entnahmekrankenhäuser werden über die bekannten Ansprechpersonen per E-Mail Mitte Januar 2024 über das Verfahren zur Übermittlung der Daten und der Formulare informiert.

Die Entnahmekrankenhäuser, die die geforderten Formulare "Gemeinsame Erklärung zur erforderlichen Freistellung" für das Jahr 2024,  die "Vereinbarung zur Freistellung von Transplantationsbeauftragten" sowie die Tätigkeitsberichte des Entnahmekrankenhauses und der Transplantationsbeauftragten bis zum 15.03.2024 vollständig an die DSO übermittelt haben, werden am 30.04.2024 bei der Auszahlung des Aufwandsersatzes für die Transplantationsbeauftragten für das erste Quartal 2024 berücksichtigt.

Die Daten zu den Todesfällen mit primärer und sekundärer Hirnschädigung des Jahres 2023 müssen bis zum 30.06.2024 übermittelt werden.



Bei weiteren Fragen schreiben Sie uns bitte an: finanzierungtxb@dso.de