Seit dem 1. April 2019 gilt das „Zweite Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende“. Hieraus resultiert unter anderem die Neuregelung der Finanzierung der Transplantationsbeauftragten, deren Umsetzung in der „Vereinbarung zur Tätigkeit und Finanzierung von Transplantationsbeauftragten nach § 7 Absatz 5 des Vertrages nach § 11 Absatz 2 TPG“ erfolgt.
Die Höhe des einheitlichen Aufwandsersatzes für das Jahr 2026 haben die TPG-Auftraggeber mit 16.705 Euro je 0,1 Vollkraft festgelegt.
Die der DSO benannten Entnahmekrankenhäuser werden über die bekannten Ansprechpersonen per E-Mail im Januar 2026 über das Verfahren zur Übermittlung der Daten und der Formulare informiert.
Die Entnahmekrankenhäuser, die die geforderten Formulare "Gemeinsame Erklärung zur erforderlichen Freistellung" für das Jahr 2026, die "Vereinbarung zur Freistellung von Transplantationsbeauftragten" sowie die Tätigkeitsberichte des Entnahmekrankenhauses und der Transplantationsbeauftragten bis zum 15.03.2026 vollständig an die DSO übermittelt haben, werden am 30.04.2026 bei der Auszahlung des Aufwandsersatzes für die Transplantationsbeauftragten für das erste Quartal 2026 berücksichtigt.
Die Daten zu den Todesfällen mit primärer und sekundärer Hirnschädigung des Jahres 2025 müssen bis zum 30.06.2026 übermittelt werden.
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Oder telefonisch unter 069-677328-9201