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Finanzierung von Transplantationsbeauftragten

Seit dem 1. April 2019 gilt das „Zweite Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende“. Hieraus resultiert ​unter anderem die Neuregelung der Finanzierung der Transplantationsbeauftragten, deren Umsetzung in der „Vereinbarung zur Tätigkeit und Finanzierung von Transplantationsbeauftragten nach § 7 Absatz 5 des Vertrages nach § 11 Absatz 2 TPG“ erfolgt.

Die Höhe des einheitlichen Aufwandsersatzes für das Jahr 2023 haben die TPG-Auftraggeber mit 14.750 Euro je 0,1 Vollkraft festgelegt.

Die der DSO bekannten Entnahmekrankenhäuser werden per Post Mitte Januar 2023 über das Verfahren zur Übermittlung der Daten und der Formulare informiert.

Die Entnahmekrankenhäuser, die die geforderten Formulare "Gemeinsame Erklärung zur erforderlichen Freistellung" für das Jahr 2023,  die "Vereinbarung zur Freistellung von Transplantationsbeauftragten" sowie die Tätigkeitsberichte des Entnahmekrankenhauses und der Transplantationsbeauftragten bis zum 15.03.2023 vollständig an die DSO übermittelt haben, werden am 30.04.2023 bei der Auszahlung des Aufwandsersatzes für die Transplantationsbeauftragten für das erste Quartal 2023 berücksichtigt.

Die Daten zu den Todesfällen mit primärer und sekundärer Hirnschädigung des Jahres 2022 müssen bis zum 30.06.2023 übermittelt werden.




Bei weiteren Fragen schreiben Sie uns bitte an: finanzierungtxb@dso.de