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Kapitel 05: Staatsanwaltschaft

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Kapitel 5

Staatsanwaltschaft​

KOMPAKT ZUSAMMENGEFASST

5.1 Ablauf und Kommunikation bei nicht natürlichem Tod oder ungeklärter Todesart

Bei nicht natürlichem Tod oder ungeklärter Todesart ist eine Organentnahme nur nach entsprechender Freigabe durch die Staatsanwaltschaft zulässig. In diesen Fällen hat der behandelnde Arzt gemäß den Vorgaben der Bestattungsgesetze und -verordnungen der Bundesländer die zuständigen Ermittlungsbehörden zu informieren: zunächst die Polizei, diese informiert die Staatsanwaltschaft.

Auf Wunsch der Klinik kann der DSO-Koordinator die Benachrichtigung der zuständigen Ermittlungsbehörde übernehmen.

DEFINITIONEN 
Ein nicht natürlicher Tod ist, neben der Selbsttötung, jeder durch äußere Einwirkung eingetretene Tod, bei dem nicht von vornherein auszuschließen ist, dass das Verhalten eines Dritten eine Ursache gesetzt hat. Beispiele für nicht natürlichen Tod sind Unfälle, Vergiftungen sowie Gewalteinwirkungen.

Ein natürlicher Tod ist ein Tod aus altersbedingter oder krankhafter Ursache, der völlig unabhängig von rechtlich bedeutsamen äußeren Faktoren eingetreten ist.

5.2 Einbeziehung der Staatsanwaltschaft

5.2.1 Gründe für die Einbeziehung der Staatsanwaltschaft

Bei nicht natürlichem Tod oder ungeklärter Todesart ist stets vor einer Organentnahme die Staatsanwaltschaft einzubeziehen und eine Organentnahme nur nach Freigabe durch diese zulässig.

5.2.2 Zuständige Ermittlungsbehörden

Die Freigabe des Leichnams zur Organentnahme fällt in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft des Ortes, an dem der Tod eingetreten ist bzw. festgestellt wird.

5.2.3 Zeitpunkt der Einbeziehung der Ermittlungsbehörden

Die Ermittlungsbehörden sind über die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls sowie über die beabsichtigte Organentnahme und deren geplanten Umfang zu informieren.

HINWEIS 
Krankenhaus-spezifische Regelungen mit der Staatsanwaltschaft sind zu berücksichtigen.

5.2.4 Dokumentation der Entscheidung der Ermittlungsbehörden

​Die Freigabe durch die Staatsanwaltschaft und deren Umfang sind durch den Mitarbeiter des Entnahmekrankenhauses in der Patientenakte oder, sofern der DSO-Koordinator das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft geführt hat, durch diesen zu dokumentieren. Dies gilt ebenfalls für eventuelle Auflagen der Staatsanwaltschaft.

5.3. Einbeziehung der Rechtsmedizi​n

Die Einschaltung eines Rechtsmediziners obliegt der Staatsanwaltschaft.

Inhalte

5.1 Ablauf und Kommunikation bei nicht natürlichem Tod oder ungeklärter Todesart

Bei nicht natürlichem Tod oder ungeklärter Todesart ist eine Organentnahme nur nach Freigabe durch die Staatsanwaltschaft zulässig. In diesen Fällen hat der behandelnde Arzt die zuständigen Ermittlungsbehörden zu informieren: zunächst die Polizei, diese informiert die Staatsanwaltschaft.

Auf Wunsch der Klinik kann der DSO-Koordinator die Benachrichtigung der zuständigen Behörden übernehmen.

DefinItionen

​Ein nicht natürlicher Tod ist, neben der Selbsttötung, jeder durch äußere Einwirkung eingetretene Tod, bei dem nicht von vornherein auszuschließen ist, dass das Verhalten eines Dritten eine Ursache gesetzt hat. Beispiele für nicht natürlichen Tod sind Unfälle, Vergiftungen sowie Gewalteinwirkungen.

Ein natürlicher Tod ist ein Tod aus altersbedingter oder krankhafter Ursache, der völlig unabhängig von rechtlich bedeutsamen äußeren Faktoren eingetreten ist.

5.2 Einbeziehung der Staatsanwaltschaft

5.2.1 Gründe für die Einbeziehung der Staatsanwaltschaft

Bei nicht natürlichem Tod oder ungeklärter Todesart ist stets vor einer Organentnahme die Staatsanwaltschaft einzubeziehen und eine Organentnahme nur nach Freigabe durch diese zulässig.

Der Leichnam einer Person, die eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, dient der Beweissicherung. Die Ermittlungsbehörden sollen feststellen können, ob ein Fremdverschulden und Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen. Es ist deshalb alles zu unterlassen, was die Beweiszwecke vereiteln könnte, wie dies – wenn auch unbeabsichtigt – durch eine Organentnahme geschehen könnte. Daher sind die Ermittlungsbehörden über eine beabsichtigte Organentnahme in Fällen eines nicht natürlichen Todes oder bei ungeklärter Todesart zu informieren, damit sie über die Freigabe des Leichnams zur Organentnahme entscheiden können.

5.2.2 Zuständige Ermittlungsbehörden

Die Freigabe des Leichnams zur Organentnahme fällt in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft des Ortes, an dem der Tod eingetreten ist bzw. festgestellt wird.

5.2.3 Zeitpunkt der Einbeziehung der Ermittlungsbehörden

Die Ermittlungsbehörden sind über die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls sowie über die beabsichtigte Organentnahme und deren geplanten Umfang zu informieren.

HINWEIS 
Krankenhaus-spezifische Regelungen mit der Staatsanwaltschaft sind zu berücksichtigen.

5.2.4 Dokumentation der Entscheidung der Ermittlungsbehörden

Die Freigabe durch die Staatsanwaltschaft und deren Umfang sind durch den Mitarbeiter des Entnahmekrankenhauses in der Patientenakte oder, sofern der DSO-Koordinator das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft geführt hat, durch diesen zu dokumentieren. Dies gilt ebenfalls für eventuelle Auflagen der Staatsanwaltschaft.

5.3. Einbeziehung der Rechtsmedizin

Die Einschaltung eines Rechtsmediziners obliegt der Staatsanwaltschaft.

Gegebenenfalls kann ein Rechtsmediziner bereits auf der Intensivstation hinzugezogen werden oder seine Anwesenheit kann während der Entnahmeoperation erforderlich sein. 
Für den Fall, dass eine persönliche Anwesenheit des Rechtsmediziners vor Ort entbehrlich und lediglich eine Sektion nach dem Eingriff vorgesehen ist, wird in der Regel ein detaillierter OP-Bericht angefordert. 

HINWEIS 
Krankenhaus-spezifische Regelungen mit der Staatsanwaltschaft sind zu berücksichtigen.

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